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Vertrag & Aufnahme

Wartezeiten: Ab wann besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsbeginn und Leistungsbeginn unterscheiden: allgemeine und besondere Wartezeiten, Schwangerschaft und laufende Behandlungen verständlich erklärt.

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Stand: 6 Minuten LesezeitQuellen & Arbeitsweise
Das Wichtigste vorab

Versicherungsbeginn und Leistungsbeginn können auseinanderfallen. Entscheidend sind die vereinbarte Wartezeit, die Art der Leistung und der Umgang mit bereits bekannten Umständen. Eine abgelaufene Wartezeit beseitigt keinen vertraglichen Ausschluss.

Wartezeiten auf einer Zeitachse

Allgemein
3 Monate
Psychotherapie / Zahn
8 Monate
Entbindung
9 Monate
Grundsätzliche Höchstfristen nach § 178d Abs. 1 VersVG für vereinbarte Wartezeiten. Keine Aussage, dass Ihr Tarif diese Fristen ausschöpft.

Absatz 2 erlaubt längere Vereinbarungen für ausdrücklich einbezogene, beiden Seiten schon bekannte Krankheiten oder Unfallfolgen. Absatz 3 enthält eine Regel zur Leistungspflicht bei Eintritt eines Versicherungsfalls während der Wartezeit; die dort genannten Nachweise und Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Pflegeversicherung ist hier nicht dargestellt.

Quelle: RIS: § 178d VersVG.

  1. 1. Jänner: Vertragsbeginn

    Fiktive Vereinbarung: drei Monate allgemeine Wartezeit.

  2. Jänner bis März: Wartezeit

    Die drei Kalendermonate veranschaulichen nur die angenommene Regel.

  3. 1. April: möglicher Leistungsbeginn

    Nur für vereinbarte Leistungen und vorbehaltlich weiterer Bedingungen. Ein Ausschluss endet nicht durch Zeitablauf.

Was eine Wartezeit ist

Eine Wartezeit ist ein vertraglich vorgesehener Zeitraum, in dem für bestimmte Risiken noch keine Leistungspflicht besteht. Der Vertrag kann bereits begonnen haben und Beiträge können bereits anfallen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Behandlung vom ersten Tag an gedeckt ist.

Prüfen Sie deshalb vier Daten beziehungsweise Informationen getrennt: Antragstellung, Vertragsannahme, vereinbarter Versicherungsbeginn und Leistungsbeginn für die jeweilige Leistung. Ein Angebot oder ein unterschriebener Antrag kann von der endgültigen Bestätigung abweichen. Maßgeblich ist die tatsächlich zustande gekommene Vereinbarung.

Allgemeine Wartezeiten und besondere Wartezeiten betreffen unterschiedliche Leistungsbereiche. Der Werbehinweis „ohne Wartezeit“ sollte daher immer daraufhin gelesen werden, für welchen Baustein und unter welchen Voraussetzungen er gilt.

Welche gesetzlichen Grenzen gelten?

§ 178d VersVG setzt Grenzen für vereinbarte Wartezeiten. In der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankengeldversicherung nennt er grundsätzlich folgende Höchstfristen:

BereichGrundsätzliche gesetzliche Höchstfrist
Allgemeine Wartezeit3 Monate
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie8 Monate
Entbindung und damit zusammenhängende Heilbehandlungen9 Monate

Für die Pflegeversicherung besteht eine eigene Regelung. Werden ausdrücklich Krankheiten oder Unfallfolgen einbezogen, die beiden Vertragsparteien bei Abschluss bereits bekannt sind, lässt das Gesetz für diese Fälle auch längere Wartezeiten zu. Die Tabelle ist deshalb nicht als ausnahmslose Frist für jeden individuellen Fall zu lesen.

Quelle: RIS: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), geltende Fassung.

Diese Höchstgrenzen bedeuten nicht, dass in jedem Vertrag die volle Frist ausgeschöpft werden muss. Ein Tarif kann kürzere Wartezeiten oder einen Verzicht vorsehen. Maßgeblich bleibt die konkrete Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Wartezeit und Ausschluss sind nicht dasselbe

Eine Wartezeit betrifft den zeitlichen Beginn einer Leistungspflicht. Ein Ausschluss definiert dagegen einen Bereich, für den kein vereinbarter Schutz besteht. Wenn eine bestimmte Erkrankung ausgeschlossen ist, wird sie nicht allein dadurch versichert, dass einige Monate vergangen sind.

Auch der Beginn eines Versicherungsfalls kann entscheidend sein. Eine Behandlung, die bereits vor dem relevanten Zeitpunkt begonnen hat, wird nicht automatisch mit Ablauf einer Frist zu einem neuen versicherten Fall. Fragen Sie bei laufenden Beschwerden oder geplanten Maßnahmen nach der konkreten Einordnung.

Drei getrennte Fragen

Ist die betreffende Behandlung im Tarif enthalten? Gibt es dazu einen individuellen Ausschluss? Ab wann besteht für diesen Bereich eine Leistungspflicht? Erst die Antworten auf alle drei Fragen ergeben ein brauchbares Bild.

Verwechseln Sie diese Prüfung außerdem nicht mit einer ärztlichen Terminwartezeit. Die Zeit bis zu einem freien Behandlungstermin wird nicht durch die vertragliche Wartezeit bestimmt. Eine Zusatzversicherung ist keine allgemeine Zusage, innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen einen Termin zu erhalten.

Ein Zeitstrahl zur Orientierung

Angenommen, ein fiktiver Vertrag beginnt am 1. Jänner und sieht für einen bestimmten Bereich drei Monate Wartezeit vor. In dieser vereinfachten Darstellung liegen Jänner bis März innerhalb der Wartezeit; ein Leistungsbeginn käme ab 1. April in Betracht. Die genaue Fristberechnung richtet sich nach der tatsächlichen Vereinbarung und den einschlägigen Regeln.

Der Zeitstrahl sagt noch nichts darüber aus, ob eine konkrete Behandlung versichert ist. Wenn Beschwerden bereits früher bestanden oder eine Maßnahme vor Vertragsbeginn geplant war, muss das gesondert beurteilt werden. Auch andere Ausschlüsse oder Leistungsgrenzen können weiterhin gelten.

Für Ihren eigenen Vertrag sollten Sie keine Frist ausschließlich aus einem Online-Beispiel übernehmen. Bitten Sie den Versicherer, den konkreten frühesten Leistungsbeginn für den gewünschten Bereich mit Datum zu bestätigen. Das ist besonders bei planbaren Ereignissen hilfreich.

Schwangerschaft, Unfall und Vertragswechsel

Schwangerschaft und Geburt

Bei einer bereits bestehenden Schwangerschaft ist die Frage nicht allein, wie viele Monate zwischen Abschluss und Geburt liegen. Aufnahme, besondere Vereinbarungen und der konkrete Leistungsumfang gehören zur Prüfung. Weitere Fragen bündelt der Ratgeber zur Schwangerschaft.

Unfall

Manche Bedingungen unterscheiden zwischen Krankheit und Unfall. Prüfen Sie, ob ein vorgesehener Wartezeitverzicht wirklich für den betroffenen Baustein und die konkrete Unfallfolge gilt. Ein Verzicht für Unfallleistungen beseitigt nicht automatisch andere Voraussetzungen.

Wechsel oder Erweiterung

Ein neuer Vertrag oder zusätzlicher Baustein kann eine neue Prüfung erforderlich machen. Fragen Sie, ob Vorversicherungszeiten angerechnet werden und ob eine Leistungsverbesserung einen eigenen Beginn hat. Eine lückenlose Beitragszahlung zwischen zwei Verträgen beantwortet diese Frage nicht allein.

So prüfen Sie den Leistungsbeginn

  • Annahmebestätigung und vereinbarten Versicherungsbeginn festhalten.
  • Allgemeine und besondere Wartezeiten je Baustein notieren.
  • Bereits bestehende Beschwerden und geplante Behandlungen korrekt angeben.
  • Individuelle Ausschlüsse getrennt von Fristen lesen.
  • Einen beworbenen Verzicht auf seinen genauen Umfang prüfen.
  • Bei einem Wechsel Anrechnung und mögliche neue Fristen bestätigen lassen.
  • Für eine konkrete Behandlung eine schriftliche Auskunft einholen.

Wenn der Versicherer eine Leistung wegen einer Wartezeit ablehnt, bitten Sie um die angewendete Klausel und eine nachvollziehbare zeitliche Begründung. Vergleichen Sie diese mit Antrag, Beginn, Behandlung und Ihren Unterlagen. Bei einer strittigen Einzelfallfrage können Verbraucherberatung oder rechtliche Beratung weiterhelfen.

Häufige Fragen

Gibt es Versicherungen ohne Wartezeit?

Ein Tarif kann für bestimmte Leistungen auf eine Wartezeit verzichten. Prüfen Sie Umfang und Voraussetzungen des Verzichts. Bereits bekannte Erkrankungen, laufende Behandlungen und Ausschlüsse bleiben eigene Fragen.

Muss ich während der Wartezeit Beiträge zahlen?

Ab wann Beiträge geschuldet werden, steht im Vertrag. Ein Beitragsbeginn kann vor dem Leistungsbeginn liegen. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach beiden Zeitpunkten.

Zählt die Zeit bei meinem bisherigen Versicherer mit?

Das darf nicht vorausgesetzt werden. Eine Anrechnung oder ein Verzicht beim Wechsel muss sich aus den Bedingungen oder einer konkreten Bestätigung des neuen Versicherers ergeben.

Quellen & redaktionelle Hinweise

  1. RIS: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), geltende Fassung
  2. FMA: Private Krankenversicherung
  3. RIS: § 178d VersVG

Quellenrecherche: 12. September 2026. Verlinkte Quellen erläutern die jeweils genannten Grundlagen; eigene Checklisten und fiktive Beispiele dienen der Orientierung. Versicherungsbedingungen können abweichen. Diese Seite ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder medizinische Beratung.

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